1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller auch zukünftigen Verträge zwischen Auftraggeber und Hamburger Rail Service GmbH & Co. KG -im Folgenden “Auftragnehmer” genannt- auf den Gebieten der Logistikleistungen sowie der Arbeitnehmerüberlassung. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat. Ansonsten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers als ausgeschlossen.
1.2. An seine Angebote hält sich der Auftragnehmer gebunden, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden gff. kann im Angebot eine andere Frist vereinbart sein. Dass durch die Annahme entstehende Rechtsverhältnis wird im Folgenden „Vertrag“ genannt. Für die Dauer der Bindungsfrist ist das Angebot für den Auftragnehmer verbindlich.
1.3. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beide Geschlechter.
2. Logistikleistungen
2.1. Wird der Auftragnehmer durch Vertrag mit der Durchführung von Schienengütertransporten beauftragt, gelten neben dem Handelsgesetzbuch (HGB) die folgenden Regelungen: Der Auftraggeber gibt Anzahl und Gattung der benötigten Wagen vor und ist für die Richtigkeit dieser Angabe verantwortlich. Bei einer Bereitstellung von Wagen gilt § 415 HGB entsprechend.
2.2. Der Auftraggeber hat bereitgestellte Wagen vor der Verladung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich bekannt zu geben.
2.3. Der Auftraggeber hat die Be- und Entladeverantwortung. Mitarbeiter des Auftragnehmers, die bei der Be- und Entladung helfen, sind Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen verwendungsfähig, vollständig geleert, vorschriftsmäßig dekontaminiert und gereinigt sowie komplett mit losen Bestandteilen dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.
2.4. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung nach II.3 nicht oder überschreitet er vereinbarte Ladefristen, wird der Auftragnehmer einen angemessenen
Aufwendungsersatz (Standgeld) erheben. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer durch Vertrag mit der Durchführung von Logistikleistungen, gelten neben dem HGB folgende Regelungen: Entstehen dem beauftragten Nachunternehmer bei der Durchführung Kosten (z.B: Trassen und Diesel), werden diese auf Nachweis an den Auftraggeber berechnet. Zusätzliche Gebühren und Kosten werden durch den Auftragnehmer grundsätzlich nicht akzeptiert.
2.5. Ein Auftragsstorno bedarf der Schriftform. Nimmt der Auftraggeber ohne Auftragsstorno die Leistung nicht in Anspruch oder erfolgt die Stornierung des Auftrags unter 24 Stunden vor Auftragsbeginn, so werden 100% der Auftragssumme dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Erfolg eine Stornierung des Auftrags 24 Stunden vor Auftragsbeginn, so werden dem Auftraggeber keine Stornierungskosten in Rechnung gestellt.
3. Arbeitnehmerüberlassung
3.1. Der Auftragnehmer besitzt eine bis zum 21.03.2015 geltende Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), ausgestellt am 22.03.2012 durch die Regionaldirektion Nord.
3.2. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Durch den Abschluss des Vertrages, dem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter des Auftragnehmers und dem Auftraggeber begründet. Arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftragnehmer.
3.3. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter des Auftragnehmers für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Aufgaben den Weisungen des Auftraggebers und arbeiten unter seiner Aufsicht. Der Auftraggeber weist den Zeitarbeitnehmer vorab in die Arbeit ein und leitet ihn an. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart werden.
3.4. Der vom Auftragnehmer überlassene Zeitarbeitnehmer hat in dem Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Auftraggeber
die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten. Bei einem Arbeitsunfall ist der Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber meldet den Unfall gemäß den gesetzlichen Vorgaben dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Versicherten um einen Zeitarbeitnehmer handelt. In die Unfalluntersuchung bezieht er den Auftragnehmer mit ein.
3.5. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung; der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber auf Anforderung Qualifikationsnachweise vor. Beanstandungen sind unverzüglich nach Arbeitsaufnahme an den Auftragnehmer zu melden. Der Auftragnehmer darf während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter austauschen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über arbeitsrechtlich relevante Vorgänge (Fehlverhalten, Leistungsdefizite u.ä.) hinsichtlich der überlassenen Mitarbeiter schriftlich zu unterrichten.
3.6. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmer die Überlassung eines geeigneten Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen der Auftragnehmer, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Sofern der Auftragnehmer mit der Überlassung eines Mitarbeiters in Verzug ist, ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3.7. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen durch den Auftragnehmer oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers oder im Falle der durch den Auftragnehmer zu vertreten die Unmöglichkeit der Leistung. Soweit der Auftragnehmer jedoch berechtigt ist, die Bereitstellung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.8. Der Auftraggeber setzt die Mitarbeiter des Auftragnehmers ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Vertrag vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter des Auftragnehmers nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen, die hierfür nötig sind.
3.9. Die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers beim Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Zeitarbeitnehmer über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Ebenfalls belehrt er den Zeitarbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme über die geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln. Soweit der Zeitarbeitnehmer bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A4 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
3.10. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Zeitarbeitnehmer nur Innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken und auf Verlangen des Auftragnehmers vorzuzeigen.
3.11. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Auftraggeber Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Auftraggeber der HRS die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
3.12. Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) geregelte Anzahl von Wochenarbeitsstunden stellt eine Mindestabnahmeverpflichtung des Auftraggebers dar. Sollte der Auftraggeber weniger Wochenarbeitsstunden benötigen, als er vertraglich bestellt hat, so sind die vertraglich vereinbarten Stunden dennoch zu vergüten. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.13. Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebietes der beauftragten Niederlassung, so hat der Auftraggeber die Fahrtkosten des überlassenen Zeitarbeitnehmers in öffentlichen Verkehrsmitteln von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.
3.14. Die Stundenverrechnungssätze basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Auftragnehmer durchgeführten Kalkulation entsprechend der geltenden tariflichen Arbeitsentgelte und unter der Annahme, dass der iGZ-Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Aus diesem Grund behält sich der Auftragnehmer vor, die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss gesetzlich oder tarifvertraglich bedingte Lohnerhöhungen oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Kostensteigerungen eintreten. Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Auftraggeber, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung, den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
3.15. Die Vergütung des überlassenen Zeitarbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Der Zeitarbeitnehmer ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche sonstigen Zahlungen von Auftragnehmer entgegenzunehmen.
3.16. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines durch den Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er den Auftragnehmer innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird der Auftragnehmer ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber dann nicht berechnet.
4. Personalvermittlung
4.1. Der Auftraggeber kann mit ihm überlassenen Arbeitnehmern des Auftragnehmers für einen Zeitraum nach der vereinbarten Überlassung einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschließen und Arbeitnehmer so übernehmen. Die Übernahme des Arbeitnehmers kann in direktem Anschluss an den Entsendungszeitraum und unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen erfolgen.
4.2. Übernimmt der Auftraggeber innerhalb der ersten zwölf Monate ununterbrochener Überlassung oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Mitarbeiter des Auftragnehmers in ein Arbeitsverhältnis, so gilt dies als vergütungspflichtige Vermittlung. Diese Regelung zielt nicht darauf ab, die Übernahme des Zeitarbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis zu erschweren. Das Vermittlungshonorar soll einerseits die Personalrekrutierungskosten und andererseits die Verringerung der Humanressourcen durch den Weggang eines Leistungsträgers kompensieren.
4.3. Für diese Vermittlung erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Honorar in Höhe des 200-fachen des vereinbarten Netto-Stundenverrechnungspreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe des Vermittlungshonorars reduziert sich für
jeden vollendeten Monat vorangegangene ununterbrochene Arbeitnehmerüberlassung um 1/12. Währte die Überlassung länger als 12 Monate wird bei einer Übernahme des Zeitarbeitnehmers kein Vermittlungshonorar fällig.
4.4. Erfolgt die Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis durch den Auftraggeber oder durch ein mit diesem wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Unternehmen bis zu 3 Monate nach dem Ende der Überlassung und wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Zeitarbeitnehmers oder Zeitablauf beendet, so wird vermutet, dass die vorangegangene Überlassung durch den Auftragnehmer für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber ursächlich ist und somit dem Auftragnehmer ein Vermittlungshonorar nach o.g. Staffelung für die Dauer der vorangegangenen Überlassung zu steht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Zeitarbeitnehmer nur beim Auftraggeber vorgestellt wurde, sowie in dem Fall, dass der Zeitarbeitnehmer bzw. Kandidat in einer anderen als der zunächst angedachten Position eingesetzt wurde.
4.5. Der Auftraggeber kann die Vermutung widerlegen. Geschieht dies nicht, steht dem Auftragnehmer entsprechend der oben dargestellten Staffelung das Vermittlungshonorar zu. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur unaufgeforderten Mitteilung über ein, den oben dargestellten Varianten entsprechendes, eingegangenes Beschäftigungsverhältnis.
4.6. Die Mittlerprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Zeitarbeitnehmer und Auftraggeber.
5. Preise, Abrechnung, Zahlung, Stornoregelungen
5.1. Sämtliche ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen erfolgt wöchentlich auf Grundlage der effektiv geleisteten Arbeitsstunden auf Basis der Zeitnachweise, wobei mindestens die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Wochenstunden abzurechnen sind.
5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung geführten Zeitnachweise innerhalb von 2 Tagen, spätestens jedoch am ersten Werktag der Folgewoche, am Monatsende bis zum ersten Werktag des Folgemonats und bei Einsatzende am auf den letzten Einsatztag folgenden Werktag unterzeichnet (ggf. elektronisch bestätigt) an den Zeitarbeitnehmer oder an den Auftragnehmer auszuhändigen bzw. zu übermitteln. Liegt bis zum jeweils darauffolgenden Tag kein durch den Auftraggeber bestätigter Zeitnachweis vor, erfolgt die Rechnungsstellung auf Basis des nicht bestätigten Zeitnachweises. Zeitnachweise gelten spätestens mit der Begleichung der Rechnung als bestätigt.
5.4. Rechnungsreklamationen sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Zugang der Rechnung, mitzuteilen.
5.5. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
5.6. Bei Streit über das Datum des Rechnungszugangs wird vermutet, dass die Rechnung innerhalb von 2 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist. Es bleibt dem Auftraggeber nachgelassen, ein anderes Zugangsdatum nachzuweisen.
5.7. Rechnungen sind falls nicht anders vereinbart sofort fällig und innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang netto Kasse zu begleichen. Skonto Regelungen müssen im Vorfeld der jeweiligen Leistung verhandelt sein.
5.8. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins). Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Verzugseintritt für jede berechtigte Mahnung einen pauschalierten Schadensersatz von € 5,- zu erheben. Maßgebend ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
5.9. Absage der Leistungen (Stornoregelung)
• < 24 Std. = 100% Vergütung der bestellten Leistung
• > 24 Std. < 48 Std. = 50% Vergütung der bestellten Leistung
• > 48 Std. = 0% Vergütung der bestellten Leistung
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag namentlich aufgeführten Zeitarbeitnehmer zum Einsatz zu überlassen. Der Auftragnehmer haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Zeitarbeitnehmers im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich dabei auf durch vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung verursachten Schäden. Eine Haftung wegen Verletzung der Auswahlverpflichtung ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Zeitarbeitnehmer mit nicht vereinbarten Aufgaben betraut wird. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bestimmt sich die Haftung nach den gesetzlichen Regelungen. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut.
6.2. Die Haftung des Auftraggebers und seiner Erfüllungsgehilfen bei Logistikleistungen ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden in Folge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Abs. 1 S.3 gilt entsprechend.
6.3. Diese Haftungsbeschränkung gilt ausdrücklich auch für Schäden und Folgeschäden, die ihre Ursache in einem Ausfall der vom Auftragnehmer verwendeten Maschinen/Technik haben, es sei denn, dieser Ausfall ist vom Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
6.4. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt:
• auf 20.000,-€ je Schadensfall
• auf 100.000,-€ bei mehr als vier Schadensfälle, die die gleiche Ursache haben, unabhängig von der Zahl die hierfür ursächlichen Schadensfälle
6.5. Im Falle eines Schadens am transportierten Gut auf 5,- € pro Kilogramm der Sendung, höchstens jedoch auf den Betrag, der dem Warenwert der beschädigten Sendung entspricht, bei einer Teilbeschädigung höchstens auf den Betrag, der dem Warenwert des beschädigten Teils der Sendung entspricht.
6.6. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, sowie gegen die Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6.7. Im Hinblick darauf, dass der entsandte Zeitarbeitnehmer unter der Weisung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Auftragnehmer daher nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.
7. Verjährung
7.1. Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren.
7.2. Die Verjährung beginnt bei Dienstleistungen mit dem Tag der Leistung und bei Transportleistungen mit dem Tag der Ablieferung.
7.3. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wenn zwingende gesetzliche Regelungen anderen Regelungen vorschreiben.
8. Leistungshindernisse
8.1. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Leistungshindernisse insbesondere in Form von höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, terroristischer Akte und Arbeitskämpfen führen zu einer um die Zeit des Hindernisses verlängerten Leistungsfrist.
8.2. Im Falle eines Leistungshindernisses ist der Auftragnehmer gehalten, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Für den Fall, dass das Leistungshindernis dauerhaft eintritt, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Kündigungsrecht
9.1. Darüber hinaus haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einer Woche zum nächsten Wochenende zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch während der vereinbarten Einsatzdauer, Zeitarbeitnehmer abzuberufen. Er hat die
abberufenen Zeitarbeitnehmer allerdings durch andere, in gleicher Weise geeignete Zeitarbeitnehmer, zu ersetzen.
9.2. Jede Partei ist zur Vertragskündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn die andere Partei ihre Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein vergleichbares Insolvenzverfahren eingeleitet wird bzw. wenn die andere Partei wiederholt wesentlichen Verpflichtungen dieses Vertrages nicht nachkommt.
9.3. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Regelungen sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die andere Partei in Vermögensverfall gerät. Dies wird dann angenommen, wenn über das Vermögen der Partei das vorläufige oder endgültige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Beteiligten der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers, an den der Auftrag gerichtet ist. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
10.2. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss etwaiger Verweisungen auf internationale Rechtsbestimmungen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Verträge sowie dieser AGB selbst sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine
solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht.
11.3. Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 gelten entsprechend für eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke in einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag.
Stand März 2019 – HRS Cleaning GmbH